Allgemeine Vermietbedingungen
I Gültigkeit
1. Der Vermieter vermietet ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts Anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen.
2. Sollte eine der Vermietbedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
3. Mündliche Nebenabreden zwischen den Parteien bestehen nicht und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4. Der Vermieter widerspricht hiermit ausdrücklich der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Mieter.
II Übergabe des Gerätes, Mängelrüge und Haftung
Der Vermieter hat den für die Übergabe und Rückgabe der Mietsache vorgesehenen Beleg als Anlage zum Mietvertrag erhalten und erklärt sich bereits jetzt mit den dort festgehaltenen Übergabebedingungen sowie Einweisungsrichtlinien einverstanden. Der Übernehmer ist zur Unterzeichnung der entsprechenden Belege bevollmächtigt, ebenso bei Rückgabe.
1. Der Vermieter hat das Gerät in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
2. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Absendung/Abholung zu besichtigen.
3. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Inbetriebnahme des Gerätes durch den Mieter dem Vermieter anzuzeigen.
4. Die Kosten zur Behebung etwaiger vom Vermieter zu vertretender und von ihm anerkannter Mängel an der Mietsache trägt der Vermieter.
5. Der Vermieter hat die von ihm anerkannten Mängel zu beseitigen. Er kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen. Im letzteren Fall trägt der Vermieter die Kosten der Mängelbeseitigung nur bis zur Höhe eines von ihm ausdrücklich genehmigten
Kostenvoranschlages des Mieters. Die vereinbarte Mietzeit verlängert sich in beiden Fällen um die Zeit, die von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung verstreicht. Eine Miete ist für diesen Zeitraum nicht zu entrichten, sofern der Mieter das Gerät nicht einsetzt.
6. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht besteht auch bei sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
7. Alle weitergehenden Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, es sei denn, ihn trifft grobes Verschulden.
8. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des Gerätes entstanden sind.
9. Bei der Vermietung eines Gerätes mit Bedienpersonal darf das Bedienpersonal nur zur Bedienung des Gerätes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn das Bedienpersonal nicht ordentlich ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung. Der Mieter haftet auch dafür, dass das Bedienpersonal, soweit es nicht vom Vermieter gestellt wird, zur Bedienung und Handhabung geeignet ist und das Gerät nur nach entsprechender Einweisung in Betrieb nimmt.
III Inbetriebnahme des Gerätes
1. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Inbetriebnahme des Gerätes mit den Bedienungs- und Wartungshinweisen am Gerät vertraut zu machen sowie die weiteren Bedienungs- und Wartungshinweise bei der Übergabe genau zu beachten.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften genauestens einzuhalten.
3. Der Mieter ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeiten und hat sich darüber vor Einsatzbeginn ausführlich zu informieren.
IV Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherheit der Mietschuld
1. Der Mietberechnung wird die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Stunden bei einer 5 Tage Woche und bei bis zu 23 Arbeitstagen im Monat zugrunde gelegt.
2. Der volle Mietsatz ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht ausgenutzt worden ist oder 23 Arbeitstage im Monat nicht erreicht wurden.
3. Arbeitstäglich über die normale Schichtzeit hinausgehende Stunden gelten als Überstunden, für die ein Zuschlag berechnet wird.
4. Ändert der Mieter die normalen Einsatzzeiten des Gerätes (z. B. Überstunden, Samstags-, Sonn- und Feiertagseinsatz, Stillstandszeiten), so hat er darüber vorher eine Vereinbarung mit dem Vermieter zu treffen. Macht der Mieter unrichtige Angaben über die Einsatzzeiten, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen Betrages der hinterzogenen Miete an den Vermieter zu zahlen. Der Vermieter hat das Recht, die Einsatzzeiten durch Zeiterfassungsgeräte und durch persönlichen Augenschein seiner Beauftragten zu kontrollieren.
5. Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät selbst, ohne Bedienpersonal. Alle weiteren Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Befestigung, Betriebsstoffe usw. werden gesondert berechnet.
6. Die Miete sowie die Nebenkosten sind im Voraus zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das gleiche gilt, wenn die Mietzeit verlängert wird.
7. Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und dem Vermieter bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe (z. B. Wechselproteste), durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr zumutbar ist, so ist der Vermieter berechtigt, unverzüglich das Gerät ohne
Anrufung des Gerichts wieder an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Entstehen dem Vermieter aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten und anderer nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hier Ersatz zu leisten.
8. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Vermieter bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
9. Ist die Miete nicht im Voraus gezahlt worden, so haften dafür alle Vorbehaltsgegenstände aus früheren Geschäften zwischen den Vertragsparteien, soweit der Zeitwert des Sicherungsgutes die Forderung nicht um mehr als 25 % übersteigt.
10. Der Mieter tritt bereits jetzt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag das Gerät verwendet wird, an den Vermiete ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung hiermit an.
V Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe des Gerätes
1. Die Mietzeit beginnt und endet mit dem/der vereinbarten Tag/Stunde. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist dieses dem Vermieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die beabsichtigte Rücklieferung des Gerätes ist dem Vermieter rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen (Freimeldung).
2. Die Rücklieferung gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf dem Lagerplatz des Vermieters oder an einem anderen vereinbarten Ort/Platz eintrifft.
3. Bei Tagesmiete gilt der Tag der Übergabe und Rückgabe voll als Mietzeit. Bei Vermietung stundenweise endet die Mietzeit mit der vollen Stunde der Rückgabe des Gerätes. Eine diesen Bestimmungen entgegenstehende Regelung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
4. Wird vom Mieter die Rückgabe unmittelbar an einen neuen Mieter gewünscht, so endet die Mietzeit mit dem dafür vereinbarten Tag der Absendung oder Abholung. Die Kosten für den Rücktransport sind dann vom ursprünglichen Mieter anteilig zu zahlen.
5. Wird das Gerät später als vereinbart zurückgegeben, so endet die Mietzeit mit dem/der Tag/Stunde der Rückgabe. Die Mietzeitüberschreitung ist dem Vermieter zu vergüten, außerdem ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter etwaige weitergehende Schäden zu ersetzen.
6. Gerät der Vermieter mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, so haftet er dem Mieter höchstens mit dem Betrag, den der Mieter für die vereinbarte Mietzeit zu entrichten gehabt hätte. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Mieters ist ausgeschlossen. Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten
VI Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) das gemietete Gerät in jeder Weise vor Überbeanspruchung zu schützen, (z. B. keine Sandstrahlarbeiten),
b) für sach- und fachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen. Bei Störungen der Betriebsfunktionen und/oder der Betriebssicherheit ist der Betrieb sofort einzustellen und der Vermieter zu benachrichtigen.
c) Beschädigungen des Gerätes dem Vermieter innerhalb von 1 Arbeitstag bekannt zu machen,
d) notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, sofern der Mieter und seine Hilfspersonen nicht dafür haften (siehe VII.),
e) das Gerät in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem, gesäubertem und kompletten Zustand zurückzuliefern.
2. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und ihm das Betreten der Baustelle zu erlauben.
3. Wird das Gerät nicht unter dem in Abschnitt VI. Ziffer 1e bezeichneten Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters, sofort mit der Beseitigung etwaiger Schäden zu beginnen. Die Mietzeit verlängert sich dann bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeendigung. Entsteht dem Vermieter weiterer nachweisbarer Schaden, so ist auch dieser vom vormaligen Mieter zu ersetzen.
4. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Gerätes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 14 Kalendertage nach Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige (Schadensprotokoll) an den Mieter gesandt ist.
VII Versicherungsschutz
Sofern anteilige Versicherungskosten berechnet werden, besteht für den Vermieter eine Maschinenversicherung nach den ABMG. Bei Schäden an den Geräten berechnen wir Ihnen die im Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung. Das gleiche gilt bei Diebestahl . Der Mieter oder sein Beauftragter haftet hiervon unabhängig in vollem Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen:
a) übermäßige Beanspruchung und Verschmutzung
b) Weitervermietung oder Überlassung des Mietgegenstandes an einen Dritten
c) grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Beschädigungen des Mietgegenstandes
d) für Schäden an der Bereifung, die der Mieter zu vertreten hat
e) für Schäden aufgrund der besonderen Gefahren des Einsatzes
- auf Wasserbaustellen
- im Bereich von Gewässern
- auf schwimmenden Fahrzeugen
VIII Pflichten des Mieters in besonderen Fällen
1. Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten, noch überlassen, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an einem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und den Dritten hiervon durch Einschreibebrief zu benachrichtigen.
3. Bei Verkehrsunfällen ist die Polizei hinzuzuziehen. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter unverzüglich zu unterrichten.
4. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl oder Unterschlagung des Gerätes zu treffen.
5. Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1 bis 4, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
IX Verlust des Mietgegenstandes
1. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura oder in Geld zu leisten, sofern die Maschinenversicherung nicht die Entschädigung übernimmt.
2. In jedem Fall ist bis zur Inbetriebnahme einer Ersatzmaschine die vereinbarte Miete in Höhe von 75% weiterzuzahlen, es sei denn, der Mieter kann nachweisen, dass durch die Ausfalltage der Vermieter keinen oder einen geringeren Schaden als 75% der Miete gehabt hat.
X Kündigung
1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
a) die nicht vereinbarungsgemäße Zahlung der Miete oder ein sonstiger Fall von § IV. Nr. 7 oder wenn nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen der Vermieter eine wesentliche Minderung der Kreditwürdigkeit des Mieters nach bankmäßigen Gesichtspunkten vernünftigerweise annehmen muss.
b) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
c) in Fällen von Verstößen gegen § VI. Nr. 1a, d und § VIII. Nr. 1, 4
3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § IV. Nr. 7 entsprechende Anwendung, wobei der Vermieter die Mietsache in ordnungsgemäßen, betriebsfähigen, gesäuberten und kompletten Zustand zurückerhalten muss.
Ansonsten gilt § VI Nr. 3.
4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen nicht nur kurzfristig nicht möglich ist.
XI Sonstige Bestimmungen
1. Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät in seine Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen.
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand, auch bei Klagen in Urkunden- und Wechselprotest, ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Vermieters oder, nach seiner Wahl, der Sitz seiner Zweigniederlassung.
Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.